Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Der Gutachterausschuss führt gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kaufpreissammlung. In der Kaufpreissammlung werden die Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfasst und inhaltlich ausgewertet. Jährlich werden aus den Daten der Kaufpreissammlung insbesondere die Bodenrichtwerte und die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten (z.B. Preisindexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren) ermittelt und der Immobilienmarktbericht erstellt.
Berechtigtes Interesse
Auf der Rechtsgrundlage des § 195 Abs. 3 BauGB und des § 13 Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg erteilt die Geschäftsstelle Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, die schutzwürdigen Belange Dritter nicht berührt sind und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert wird vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beauftragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.
Die Gebühr entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf unserer Downloadseite.